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TerminFabrik
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TerminFabrik für B2B-Akquise, Terminvereinbarung und Vertriebsunterstützung.
Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

[1] Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der TerminFabrik, nachfolgend Auftragnehmer, und deren Kunden, nachfolgend Auftraggeber. Sie betreffen insbesondere:

  • a)
    Die Vereinbarung von Geschäftsterminen im Auftrag des Auftraggebers (Terminvereinbarung)
  • b)
    Die telefonische Akquise und Leadgenerierung
  • c)
    Die Erstellung von Zielgruppen-Analysen, Gesprächsleitfäden und Qualifizierungskriterien
  • d)
    Reporting- und Beratungsleistungen im Bereich Vertriebsunterstützung

[2] Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

[3] Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

[1] Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

[2] Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

[3] Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.

§ 3 Leistungsumfang

[1] Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Vertrag, Angebot oder der Leistungsbeschreibung (Briefing).

[2] Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:

  • a)
    Briefing und Setup: Gemeinsame Definition der Zielgruppe und des Ideal Customer Profile (ICP), Erstellung von Gesprächsleitfäden und Einwandbehandlungen, Aufbau und Aufbereitung von Zielgruppen-Listen
  • b)
    Terminvereinbarung: Telefonische Kontaktaufnahme im Namen des Auftraggebers, Qualifizierung nach vereinbarten Kriterien, Terminvereinbarung mit direkter Kalenderbuchung, Versand von Terminbestätigungen
  • c)
    Reporting und Optimierung: Regelmäßige Reportings (wöchentlich oder monatlich nach Vereinbarung), laufende Optimierung von Leitfäden und Targeting, Erfassung von Marktfeedback

[3] Nicht geschuldet sind ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere:

  • a)
    Die Durchführung der vereinbarten Termine durch den Auftragnehmer
  • b)
    Der Abschluss von Geschäften oder Verträgen
  • c)
    Garantien für Abschlussquoten oder Umsätze

§ 3a Definition qualifizierter Termin

[1] Ein qualifizierter Termin im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • a)
    Der Gesprächspartner hat einem Termin zu einem konkreten Datum und einer konkreten Uhrzeit zugestimmt
  • b)
    Der Gesprächspartner entspricht dem im Briefing vereinbarten Ideal Customer Profile (ICP)
  • c)
    Der Gesprächspartner hat Entscheidungsbefugnis oder direkten Einfluss auf Kaufentscheidungen bestätigt
  • d)
    Ein grundsätzliches Interesse am Angebot des Auftraggebers wurde bekundet

[2] Ein Termin gilt nicht als qualifiziert, wenn:

  • a)
    Der Gesprächspartner zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erscheint (No-Show) – in diesem Fall erfolgt Ersatz gemäß § 3b
  • b)
    Der Gesprächspartner nachweislich keine Entscheidungsbefugnis hat und dies vor dem Termin hätte erkannt werden können
  • c)
    Die vom Auftraggeber im Briefing definierten Mindestkriterien nicht erfüllt sind

[3] Abweichende Definitionen können im individuellen Vertrag oder Briefing vereinbart werden und gehen diesen Regelungen vor.

§ 3b Ersatz bei nicht wahrgenommenen Terminen (No-Show)

[1] Erscheint ein Kontakt trotz bestätigtem Termin nicht zum vereinbarten Gespräch (No-Show), bemüht sich der Auftragnehmer um eine erneute Terminvereinbarung.

[2] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich einmalig pro No-Show um einen Ersatztermin zu bemühen. Ein Anspruch auf einen konkreten Ersatztermin besteht nicht; der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf das pflichtgemäße Bemühen innerhalb von 20 Werktagen. Dieses Recht auf Ersatzbemühung besteht nur, wenn:

  • a)
    Der No-Show nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist (z. B. durch verspätete Terminbestätigung, fehlerhafte Kalendereinträge, Nichterreichbarkeit zum Termin)
  • b)
    Der Auftraggeber den No-Show innerhalb von 3 Werktagen nach dem ursprünglichen Terminzeitpunkt meldet

Der Auftragnehmer bemüht sich innerhalb von 20 Werktagen ab Meldung des No-Shows durch den Auftraggeber um einen Ersatztermin. Gelingt die erneute Terminvereinbarung trotz angemessener Bemühungen innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Ersatzpflicht als erfüllt. In diesem Fall bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber wahlweise eine Gutschrift auf die nächste Abrechnung in Höhe des anteiligen Terminpreises an.

[3] Die No-Show-Quote wird monatlich erfasst und dem Auftraggeber im Reporting mitgeteilt. Übersteigt sie 30 % der gelieferten Termine über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, sind beide Parteien berechtigt, das Targeting und die Qualifizierungskriterien gemeinsam anzupassen.

[4] Kein Ersatzanspruch besteht bei:

  • a)
    Absagen durch den Kontakt mit mindestens 24 Stunden Vorlauf vor dem Termin
  • b)
    Technischen Problemen auf Seiten des Auftraggebers (z. B. nicht funktionierender Videokonferenz-Link)
  • c)
    Verschiebungen auf Wunsch des Auftraggebers nach der ursprünglichen Terminvereinbarung

[5] Nimmt der Auftraggeber einen ordnungsgemäß vereinbarten und bestätigten Termin selbst nicht wahr (Auftraggeber-No-Show), gilt der Termin als ordnungsgemäß geliefert und ist vollständig zu vergüten. Ein Anspruch auf Ersatz oder Gutschrift besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den Auftraggeber-No-Show innerhalb von zwei (2) Werktagen.

§ 4 Vergütung und Abrechnungsmodelle

[1] Die Vergütung ist wie folgt zu leisten:

  • a)
    Beim Paket Probelauf (Pilot-Kampagne): Vollständige Vorauszahlung des Gesamtbetrags (Basispreis + Lead-Pauschale) vor Beginn der Leistungserbringung.
  • b)
    Bei den Paketen Serienproduktion und Maßanfertigung: Der Auftraggeber kann bei Vertragsschluss verbindlich zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen:
    • (i)Vorauszahlung der gesamten Mindestlaufzeit, oder
    • (ii)Monatliche Zahlung, jeweils im Voraus zum Monatsbeginn.
  • c)
    Die Lead-Pauschale gemäß § 4a ist in jedem Fall vor dem Kampagnenstart vollständig zu leisten.
  • d)
    Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang zu begleichen. Der Auftragnehmer ist erst nach vollständigem Zahlungseingang zur Leistungserbringung verpflichtet.
  • e)
    Bei monatlicher Zahlung gelten die Verzugsregelungen des § 4 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben (7) Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Restlaufzeit auf Vorauszahlung umzustellen.

[2] Zusätzliche Terminbuchungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach Aufwand zu dem im Angebot genannten Terminsatz von 450,00 € vergütet.

[3] Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

[4] Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

[5] Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kampagne zu pausieren. Die Wiederaufnahme erfolgt nach vollständigem Zahlungsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

[6] Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ferner ist die Aufrechnung zulässig, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entscheidungsreif ist.

[7] Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann der Auftragnehmer eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von EUR 40 für jede überfällige Rechnung geltend machen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

§ 4a Lead-Pauschale

[1] Die Durchführung der vereinbarten Akquise-Kampagne setzt die Bereitstellung von Kontaktdaten (Leads) voraus. Die Beschaffung bzw. Aufbereitung dieser Kontaktdaten wird als Lead-Pauschale gesondert vergütet und ist verpflichtender Bestandteil jedes Leistungspakets.

[2] Die Lead-Pauschale beträgt:

  • a)
    2.000,00 € netto, wenn der Auftragnehmer die Kontaktdaten recherchiert und aufbereitet
  • b)
    1.500,00 € netto, wenn der Auftraggeber eine geeignete Kontaktliste bereitstellt

[3] Die Gültigkeit der Lead-Pauschale richtet sich nach dem gewählten Leistungspaket:

  • a)
    Bei dem Paket Probelauf (§ 6 Abs. 1a): pro Zusammenarbeit (einmalig)
  • b)
    Bei dem Paket Serienproduktion (§ 6 Abs. 1b): pro Kampagne bzw. Zielgruppe
  • c)
    Bei dem Paket Maßanfertigung (§ 6 Abs. 1c): gemäß gesonderter Vereinbarung im Angebot

[4] Die Lead-Pauschale ist gemeinsam mit dem Basispreis des jeweiligen Pakets gemäß § 4 Abs. 1 per Vorkasse zu leisten. Die Leistungserbringung beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

[5] Stellt der Auftraggeber eine eigene Kontaktliste bereit, muss diese folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • a)
    Mindestens 100 Kontakte, die dem im Briefing definierten Ideal Customer Profile entsprechen
  • b)
    Vollständige Angaben zu Unternehmen, Ansprechpartner und mindestens einer Kontaktmöglichkeit (Telefon oder E-Mail)
  • c)
    Die Daten müssen aktuell und DSGVO-konform erhoben sein

[6] Erfüllt die vom Auftraggeber bereitgestellte Liste nicht die Mindestanforderungen gemäß Abs. 5, ist der Auftragnehmer berechtigt, die höhere Lead-Pauschale gemäß Abs. 2a zu berechnen und die fehlenden Daten selbst zu recherchieren.

§ 5 Preisänderungen bei laufenden Verträgen

[1] Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise für wiederkehrende Leistungen (z. B. Serienproduktion und Maßanfertigung) anzupassen, wenn sich die zugrundeliegenden Kosten erheblich verändern. Eine erhebliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kostenbestandteile (insbesondere Personalkosten, Telekommunikationskosten, Lizenzgebühren für CRM- und Softwaresysteme) seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung um insgesamt mehr als 10 % gestiegen sind. Die Preisanpassung darf die nachgewiesene Kostensteigerung nicht übersteigen.

[2] Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens acht (8) Wochen vor Wirksamkeit schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

[3] Übersteigt die Preiserhöhung 5 %, kann der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Preise kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich zu erklären.

§ 6 Leistungspakete

[1] Der Auftragnehmer bietet verschiedene Leistungspakete an, die im individuellen Angebot konkretisiert werden:

  • a)
    Probelauf (auch „Pilot-Kampagne“): Einmalige Testkampagne mit definiertem Umfang und Laufzeit. Ideal zum Kennenlernen der Zusammenarbeit. Bei Zufriedenheit Option auf Übergang in laufende Zusammenarbeit.
  • b)
    Serienproduktion (auch „Retainer-Paket“): Monatliche Pauschale für vereinbarte Kapazitäten. Mindestanzahl an Terminen gemäß individuellem Angebot. Im Paket enthaltenes individuelles Setup und individuelles Reporting.
  • c)
    Maßanfertigung (auch „Pay-per-Appointment“): Monatliche Grundpauschale zuzüglich Abrechnung pro geliefertem qualifizierten Termin. Individuell vereinbarte Kapazitäten und Laufzeit. Setup-Gebühr nach Aufwand.

[2] Die konkreten Preise und Leistungsumfänge werden im individuellen Angebot festgelegt.

[3] Für nicht genutzte Terminkontingente aus dem Paket Serienproduktion gilt:

  • a)
    Nicht in Anspruch genommene Termine eines Kalendermonats können in den unmittelbar folgenden Kalendermonat übertragen werden.
  • b)
    Der Übertrag ist begrenzt auf maximal ein (1) Monatsvolumen, d. h. die im Vertrag vereinbarte monatliche Terminanzahl.
  • c)
    Übertragene Termine, die auch im Folgemonat nicht in Anspruch genommen werden, verfallen ersatzlos. Ein weiterer Übertrag in den übernächsten Monat ist ausgeschlossen.
  • d)
    Der Anspruch auf Übertrag besteht nur, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 7 vollständig nachgekommen ist. Insbesondere bei verspäteter Kalenderfreigabe, fehlender Erreichbarkeit des Ansprechpartners oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Informationen entfällt der Übertrag-Anspruch; die Termine verfallen in diesem Fall ersatzlos am Monatsende.
  • e)
    Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt von einem Verfall nicht genutzter Kontingente unberührt.

[4] Bei den Paketen Serienproduktion und Maßanfertigung gilt eine im individuellen Vertrag festgelegte Mindestlaufzeit als verbindlich vereinbart. Kündigt der Auftraggeber vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit ordentlich, ist er verpflichtet, 75 % der vereinbarten monatlichen Netto-Vergütung für die verbleibenden Monate der Mindestlaufzeit als pauschalierten Schadensersatz zu leisten. Der Abzug von 25 % berücksichtigt die vom Auftragnehmer ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

[5] Für den Wechsel zwischen Leistungspaketen gilt:

  • a)
    Wechselt der Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Monaten nach Abschluss einer Pilot-Kampagne (Abs. 1a) in ein Retainer-Paket (Abs. 1b), entfällt die Setup-Gebühr für das Retainer-Paket.
  • b)
    Wechselt der Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Monaten nach Ablauf der Mindestlaufzeit eines Retainer-Pakets in ein höherwertiges Paket mit längerer Mindestlaufzeit, entfällt die Setup-Gebühr für das neue Paket.
  • c)
    Der Entfall der Setup-Gebühr setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aus dem vorherigen Paket vollständig erfüllt hat und keine wesentlichen Vertragsverletzungen vorlagen.
  • d)
    Die Lead-Pauschale gemäß § 4a ist von dieser Regelung nicht betroffen und fällt bei jedem Paket bzw. jeder Kampagne gesondert an.

[6] Abweichend von § 4 Abs. 1 können Auftraggeber, die unmittelbar aus dem Paket Probelauf (Abs. 1a) in das Paket Serienproduktion (Abs. 1b) wechseln, zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen:

  • a)
    Vorauszahlung der gesamten Mindestlaufzeit gemäß § 4 Abs. 1
  • b)
    Monatliche Zahlung, jeweils im Voraus zum Monatsbeginn

Die Wahl der Zahlungsweise ist bei Vertragsschluss verbindlich festzulegen. Bei monatlicher Zahlung gelten die Verzugsregelungen des § 4 entsprechend. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben (7) Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Restlaufzeit auf Vorauszahlung umzustellen.

[7] Ein Pausieren der Kampagne auf Wunsch des Auftraggebers ist mit einer Vorlauffrist von fünf (5) Werktagen in Textform möglich.

  • a)
    Die Vergütungspflicht und die Mindestlaufzeit laufen während der Pause unverändert weiter, sofern nicht individuell anders vereinbart.
  • b)
    Pausierungen von mehr als vier (4) Wochen pro Kalenderquartal berechtigen den Auftragnehmer, das Kampagnen-Setup zu reduzieren. Bei Wiederaufnahme kann der Auftragnehmer eine erneute Einrichtungspauschale in Höhe von 50 % der ursprünglichen Setup-Gebühr verlangen.
  • c)
    Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Terminlieferung während der Pausierung. Ein Übertrag von Terminkontingenten für den Pausierungszeitraum findet nicht statt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

[1] Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

[2] In der Briefing-Phase ist der Auftraggeber verpflichtet:

  • a)
    Vollständige Informationen zu Produkten, Dienstleistungen, Zielgruppen und Wettbewerbern bereitzustellen
  • b)
    An dem Briefing-Termin innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss teilzunehmen

[3] Während der laufenden Kampagne ist der Auftraggeber verpflichtet:

  • a)
    Einen festen Ansprechpartner zu benennen, der für Rückfragen zur Verfügung steht
  • b)
    Den Terminkalender freizugeben oder Terminvorschläge innerhalb von 24 Stunden zu bestätigen
  • c)
    Feedback zu wahrgenommenen Terminen innerhalb von 5 Werktagen zu geben
  • d)
    Regelmäßige Datensicherungen seiner eigenen Systeme durchzuführen

[4] Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Liefertermine entsprechend anzupassen.

[5] Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung mit 10-tägiger Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Setup-Arbeiten) sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.

[6] Wesentliche Änderungen am Briefing während einer laufenden Kampagne – insbesondere am Ideal Customer Profile (ICP), an den Zielgruppen, an den Qualifizierungskriterien oder an den Gesprächsleitfäden – bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

  • a)
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den zusätzlichen Anpassungsaufwand (insbesondere neue Leitfäden, neue Kontaktlisten, erneutes Training) eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Der voraussichtliche Aufwand wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.
  • b)
    Wesentliche Briefing-Änderungen können zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferzeiten um bis zu zehn (10) Werktage führen. Bereits begonnene Kontaktsequenzen mit der bisherigen Zielgruppe gelten als ordnungsgemäß erbrachte Leistung.
  • c)
    Ändern sich durch die neue Zielgruppe die Voraussetzungen für die bereitgestellten Kontaktdaten wesentlich, fällt eine erneute Lead-Pauschale gemäß § 4a an.

§ 8 Rechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum

[1] Die vom Auftragnehmer erstellten Gesprächsleitfäden, Skripte, Einwandbehandlungen, Qualifizierungsmethoden und sonstigen Arbeitsmaterialien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält kein übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der Zusammenarbeit.

[2] Die im Rahmen der Zusammenarbeit generierten Kontaktdaten und Terminvereinbarungen gehen mit vollständiger Zahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

[3] Nach Vertragsende hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe von:

  • a)
    Internen Gesprächsleitfäden und Skripten des Auftragnehmers
  • b)
    Schulungs- und Einarbeitungsmaterialien
  • c)
    Prozessdokumentationen und internen Arbeitsanweisungen

[4] Der Auftraggeber erhält nach Vertragsende:

  • a)
    Alle vereinbarten Kontaktdaten und Terminvereinbarungen
  • b)
    Gesprächsnotizen zu den vereinbarten Terminen
  • c)
    Ein Abschlussreporting mit den vereinbarten KPIs

[5] Eine Weitergabe der Arbeitsmaterialien des Auftragnehmers an Dritte (insbesondere Wettbewerber) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.

[6] Gibt der Auftraggeber Arbeitsmaterialien des Auftragnehmers (insbesondere Gesprächsleitfäden, Skripte, Einwandbehandlungen, Qualifizierungsmethoden oder Prozessdokumentationen) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weiter, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 pro Verstoß zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen nachgewiesenen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Das Recht des Auftraggebers, die Unangemessenheit der Vertragsstrafe geltend zu machen (§ 343 BGB; für Kaufleute gilt § 242 BGB entsprechend), bleibt unberührt.

§ 9 Leistungsstörungen und Reklamationen

[1] Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen zu einzelnen Terminen innerhalb von 5 Werktagen nach dem Termin schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Beanstandung mit einem nachvollziehbaren Nachweis zu belegen (z. B. Gesprächsnotiz, Screenshot der Terminbestätigung, E-Mail-Korrespondenz mit dem Kontakt). Nicht belegte Beanstandungen begründen keinen Ersatzanspruch.

[2] Als Beanstandungsgrund gelten ausschließlich:

  • a)
    Der Gesprächspartner entsprach offensichtlich nicht dem vereinbarten Ideal Customer Profile (ICP)
  • b)
    Der Termin wurde ohne Zustimmung des Auftraggebers verschoben
  • c)
    Die Dokumentation des Termins fehlt oder ist wesentlich unvollständig

[3] Bei berechtigter Beanstandung kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl:

  • a)
    Einen Ersatztermin liefern
  • b)
    Den Termin bei der nächsten Abrechnung gutschreiben

[4] Kein Beanstandungsgrund ist insbesondere:

  • a)
    Der Gesprächspartner kauft letztlich nicht oder schließt keinen Vertrag ab
  • b)
    Das Gespräch verläuft inhaltlich anders als vom Auftraggeber erhofft
  • c)
    Der Gesprächspartner verschiebt den Termin nach der ursprünglichen Vereinbarung
  • d)
    Der Auftraggeber erscheint selbst nicht zum vereinbarten Termin

Tritt einer der zuvor genannten Fälle ein, gilt der Termin als ordnungsgemäß geliefert und ist vollständig zu vergüten. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.

§ 10 Haftung

[1] Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Vorsatz.

[2] Die Haftung ist zudem der Höhe nach begrenzt auf die Summe der in den letzten 12 Monaten vor dem Schadenseintritt vom Auftraggeber gezahlten Netto-Vergütung, mindestens jedoch EUR 10.000 und maximal EUR 50.000. Dieser Haftungsdeckel gilt als Gesamtlimit für sämtliche Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres kumuliert, unabhängig von der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche.

[3] Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

[4] Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen.

[5] Der Auftragnehmer schuldet die Vereinbarung qualifizierter Termine gemäß den im Briefing festgelegten Kriterien. Eine Haftung für das Zustandekommen von Geschäftsabschlüssen, für entgangene Aufträge oder nicht realisierte Umsätze des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

[6] Soweit der Auftraggeber den Schaden durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben, verspätete Mitwirkung oder Verletzung seiner Pflichten aus § 7 mitverursacht hat, ist die Haftung entsprechend dem Maß des beiderseitigen Verschuldens aufzuteilen.

[7] Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.

§ 10a Haftung für Kommunikationsinhalte

[1] Der Auftragnehmer führt die telefonische Kontaktaufnahme auf Grundlage der vom Auftraggeber im Briefing freigegebenen Produktinformationen, Leistungsbeschreibungen und Werbebotschaften durch. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Angaben.

[2] Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Briefing-Inhalte fehlerhaft, irreführend, unvollständig oder wettbewerbswidrig sind.

[3] Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung der vom Auftraggeber freigegebenen Kommunikationsinhalte resultieren. Dies umfasst insbesondere:

  • a)
    Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche (UWG)
  • b)
    Schadensersatzansprüche kontaktierter Personen oder deren Unternehmen
  • c)
    Beanstandungen durch Verbände, Kammern oder Aufsichtsbehörden
  • d)
    Die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung des Auftragnehmers

Die Freistellungspflicht ist der Höhe nach begrenzt auf EUR 100.000 pro Schadensfall, es sei denn, der Auftraggeber hat die zugrunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In diesem Fall ist die Freistellungspflicht der Höhe nach unbegrenzt.

[4] Die Freistellungspflicht nach Absatz 3 entfällt, soweit der Auftragnehmer die Briefing-Inhalte eigenmächtig und wesentlich abgeändert hat und der Schaden auf dieser Abänderung beruht.

[5] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Beschwerden kontaktierter Personen oder Abmahnungen zu informieren und dem Auftraggeber die Führung der Rechtsverteidigung zu überlassen.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

[1] Sofern im individuellen Vertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

[2] Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich oder in Textform gekündigt werden.

[3] Bei den Paketen Serienproduktion und Maßanfertigung gelten die im individuellen Angebot festgelegten Mindestlaufzeiten. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Bereits geleistete Setup-Kosten und erbrachte Leistungen werden in keinem Fall erstattet. Der pauschalierte Schadensersatz nach § 6 Abs. 4 bemisst sich ausschließlich anhand der vereinbarten monatlichen Netto-Vergütung (ohne Setup-Kosten und ohne Lead-Pauschale) für die verbleibenden Monate der Mindestlaufzeit.

[4] Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • a)
    Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung
  • b)
    Wiederholter Erteilung rechtswidriger Weisungen durch den Auftraggeber (insbesondere Verstöße gegen § 12)
  • c)
    Schwerwiegender Verletzung von Vertraulichkeitspflichten
  • d)
    Insolvenzantrag oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

[5] Nach Vertragsende ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle vereinbarten Daten gemäß § 8 Abs. 4 zu übergeben.

§ 11a Force Majeure & Höhere Gewalt

[1] Keine der Parteien ist verpflichtet, Leistungen zu erbringen, soweit und solange die Leistungserbringung durch Ereignisse höherer Gewalt verhindert oder wesentlich erschwert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei:

  • a)
    Naturkatastrophen, Pandemien oder behördlich angeordneten Betriebsschließungen
  • b)
    Ausfall zentraler technischer Infrastruktur (Telefonie, CRM-Systeme, Datenleitungen), die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt
  • c)
    Gesetzliche oder behördliche Verbote oder Einschränkungen der telefonischen Akquise, die nach Vertragsschluss eintreten
  • d)
    Ausfall von wesentlichen Unterauftragnehmern oder Subunternehmern infolge von Ereignissen höherer Gewalt

[2] Der Auftragnehmer zeigt das Vorliegen höherer Gewalt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Die vereinbarte Laufzeit verlängert sich um den Zeitraum der Behinderung, sofern beide Parteien dem nicht widersprechen.

[3] Dauert die Behinderung länger als vier (4) Wochen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten; eine Rückerstattung bereits gezahlter Monatspauschalen erfolgt nur für den tatsächlich nicht erbrachten Leistungszeitraum.

§ 12 Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

[1] Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Geschäftskunden (B2B). Der Auftragnehmer kontaktiert keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, es sei denn, der Auftraggeber weist ausdrücklich und schriftlich nach, dass eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers vorliegt.

[2] Der Auftraggeber gewährleistet, dass:

  • a)
    Die übermittelten Kontaktlisten rechtmäßig erhoben wurden und für Werbezwecke genutzt werden dürfen
  • b)
    Keine Personen kontaktiert werden sollen, die der Kontaktaufnahme widersprochen haben oder auf der Robinson-Liste eingetragen sind
  • c)
    Die beworbenen Produkte und Dienstleistungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen

[3] Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 resultieren. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die Freistellungspflicht ist der Höhe nach begrenzt auf EUR 100.000 pro Schadensfall, es sei denn, der Auftraggeber hat die zugrunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

[4] Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kontaktaufnahme mit einzelnen Personen oder ganzen Listen zu verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kontaktaufnahme bestehen. Eine Vergütungsminderung erfolgt in diesem Fall nicht.

[5] Der Auftraggeber versichert, dass alle dem Auftragnehmer übermittelten Kontaktdaten im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO, des BDSG und des UWG erhoben wurden und für den vereinbarten Verarbeitungszweck (telefonische Kontaktaufnahme zu Vertriebszwecken) genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber haftet allein für Schäden, die aus der Verletzung dieser Zusicherung resultieren, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter, Aufsichtsbehörden und Bußgeldern frei. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

§ 13 Erfolgsmessung und Leistungsbewertung

[1] Die Leistung des Auftragnehmers wird anhand folgender Kennzahlen bewertet, die im Reporting ausgewiesen werden:

  • a)
    Anzahl der gelieferten qualifizierten Termine gemäß § 3a
  • b)
    No-Show-Quote (Ziel: unter 25 %)
  • c)
    Qualifizierungsquote (Anteil der Termine, die den vereinbarten Kriterien entsprechen)

[2] Die folgenden Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers und fließen nicht in die Leistungsbewertung ein:

  • a)
    Die Abschlussquote des Auftraggebers (Conversion von Termin zu Auftrag)
  • b)
    Die Qualität der Verkaufsgespräche des Auftraggebers
  • c)
    Die Attraktivität des Angebots des Auftraggebers am Markt
  • d)
    Preisgestaltung und Konditionen des Auftraggebers

[3] Beide Parteien verpflichten sich zu einem offenen Austausch über die Kampagnen-Performance. Bei Unterschreitung der vereinbarten Ziele wird gemeinsam eine Optimierungsstrategie erarbeitet.

[4] Die in Absatz 1 und im individuellen Angebot genannten Zielwerte (insbesondere Terminanzahl pro Monat, No-Show-Quote und Qualifizierungsquote) dienen der Orientierung und stellen keine vertraglich zugesicherten Eigenschaften, Garantien oder Mindestleistungen dar. Eine Unterschreitung der Zielwerte begründet für sich genommen weder einen Rücktritts- noch einen Minderungsanspruch des Auftraggebers. § 13 Abs. 3 (gemeinsame Optimierungsstrategie) bleibt unberührt.

§ 14 Vertraulichkeit

[1] Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht allgemein bekannten geschäftlichen und technischen Informationen, auch über das Vertragsende hinaus.

[2] Ausnahmen gelten für Informationen, die:

  • a)
    Der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren
  • b)
    Ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt wurden
  • c)
    Rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt gemacht wurden
  • d)
    Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen

[3] Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenzkunden zu nennen sowie das Firmenlogo des Auftraggebers im Rahmen seiner eigenen Vermarktung zu verwenden (z. B. auf der Website, in Präsentationen oder in sozialen Netzwerken). Das Recht des Auftragnehmers, anonymisierte Fallstudien und aggregierte Ergebnisdaten (ohne namentliche Nennung des Auftraggebers, seiner Marken oder seines Firmenlogos) für eigene Marketingzwecke zu verwenden, bleibt von einem Widerruf unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Nutzung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss schriftlich widerspricht. Ein späterer Widerruf ist mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen möglich; bereits veröffentlichte Referenzen dürfen bis zum Ablauf dieser Frist bestehen bleiben.

§ 14a Wettbewerbsfreiheit des Auftragnehmers

[1] Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für Unternehmen tätig zu werden, die in direktem oder indirektem Wettbewerb zum Auftraggeber stehen.

[2] Der Auftragnehmer stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen (insbesondere personelle Trennung der Kampagnen und getrennte Datenhaltung) sicher, dass keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers an Wettbewerber gelangen.

[3] Sofern der Auftraggeber eine exklusive Betreuung für seine Branche oder sein Marktsegment wünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 15 Datenschutz

[1] Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Zielkunden gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.

[2] Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

[3] Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -weitergabe an den Auftragnehmer verantwortlich.

[4] Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) geht die AVV in datenschutzrechtlichen Fragen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB.

§ 16 Schlussbestimmungen

[1] Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

[2] Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

[2a] Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, zunächst ein Eskalationsgespräch auf Geschäftsführungsebene durchzuführen. Das Gespräch hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch eine Partei stattzufinden. Kommt innerhalb von weiteren vierzehn (14) Tagen keine Einigung zustande, steht den Parteien der Rechtsweg offen. Das Recht zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt von dieser Klausel unberührt.

[3] Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

[4] Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform oder der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

[5] Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderungen die Hauptleistungspflichten, die Vergütung oder die Haftungsregelungen nicht zu Lasten des Auftraggebers verändern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in jeder Änderungsmitteilung ausdrücklich und in hervorgehobener Form auf die Widerspruchsfrist von einem Monat sowie auf die Rechtsfolge des Schweigens (Geltung der Änderung als akzeptiert) hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, gilt die Änderung nicht als akzeptiert. Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als akzeptiert. Auf diese Rechtsfolge wird bei der Mitteilung besonders hingewiesen. Änderungen, die die Hauptleistungspflichten, die Vergütung oder die Haftungsregelungen betreffen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.

– Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen –